Anfrage

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JETFLEET AG:

Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen der JetFleet AG definieren die Bedingungen, unter welchen die JetFleet AG Vertragsbeziehungen zu ihren Kunden (nachfolgend "Charterer") eingeht und diese abwickelt. Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jedes Vertrages mit der JetFleet AG. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt die JetFleet AG nicht an, es sei denn, die JetFleet AG hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber privaten Kunden, als auch gegenüber Firmen.

Die JetFleet AG wird ausschließlich als Vermittler von Flugdienstleistungen tätig. Dies umfasst die Vermittlung von Flugleistungen und anderen Einzelleistungen im Rahmen einer Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB. Die JetFleet AG tritt dabei nicht als Luftfahrtunternehmen auf. Sie übernimmt die Abrechnung der gebuchten Leistungen und ist direkter Ansprechpartner des Charterers. Die JetFleet AG hat den Betrieb Ihre Luftfahrzeuge auf die ProAir Aviation GmbH,  Echterdinger Str. 111, 70794 Filderstadt, Deutschland, übertragen. Damit überträgt Die JetFleet AG die Durchführung der Flugdienstleistungen an den Luftfrachtführer - die ProAir Aviation GmbH. 
Datum, Strecke, geplanter Flugzeugtyp, Ausrüstung, etc. sind dem jeweiligen Angebot vorbehaltlich notwendiger Änderungen benannt. Die Haftung der JetFleet AG wird nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen erweitert, da diese Regelung nur den ausführenden Luftfrachtführer betrifft. Der Charterer sowie die Passagiere haben darüber hinaus die Beförderungsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens einzuhalten.

I. Vertragsabschluss:

1. Die JetFleet AG übermittelt dem Charterer nach Eingang einer Anfrage schriftlich, meist per E-Mail, ein unverbindliches Vertragsangebot. Dieses unverbindliche Angebot ist vom Charterer zu prüfen, gegenzuzeichnen und in Textform an die JetFleet AG zurückzusenden. Anschließend erhält der Charterer eine entsprechende Auftragsbestätigung.
2. Ein Vertrag zwischen der JetFleet AG und dem Charterer kommt erst mit Eingang der Auftragsbestätigung zustande. 

II.    Leistungen der JetFleet AG:

Die JetFleet AG schuldet aus dem Vertrag die Organisation des bestätigten Fluges mit dem angebotenen Flugzeug mit Besatzung von dem bestätigten Abflugort zu dem vereinbarten Bestimmungsort zur bestätigten Abflugzeit.

III. Flugpreis:

1. Die JetFleet AG wird, falls dies möglich ist, dem Charterer Pauschalangebote unterbreiten. Soweit der Flugpreis insgesamt pauschaliert wird, sind mit der angebotenen und in Rechnung gestellten Pauschale sämtliche flugbedingten Nebenkosten abgegolten. Hiervon ausgenommen sind wetterbedingte Sonderkosten (z.B. für Enteisungsvorgänge; Holdingverfahren etc.) sowie Extraleistungen, welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Flugdurchführung stehen, wie z.B. ein zur Verfügung gestelltes Taxi; Limousine oder sonstige Zusatzleistungen.

2. Im Übrigen gilt für die Angebote der JetFleet AG Folgendes:

a) Soweit abweichend von Ziffer 1. eine Abrechnung in Abhängigkeit von der Flugzeit vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung in Abhängigkeit von der Zeitdauer des gebuchten Fluges (diese nachfolgend bezeichnet als "Flugstunde"). In Rechnung gestellt wird der Zeitraum ab Start bis zur Landung. Die JetFleet AG berechnet keine sog. Blockzeiten (Rollzeiten vom Gate zur Startbahn bzw. Landebahn zum Gate).

b) Soweit Angebote und Rechnungen der JetFleet AG die Position "Flughafenpauschale" enthalten, sind damit alle flugbedingten Nebenkosten (z.B. Luftstraßengebühren, Gebühren für An- und Abflug, Landegebühren) mit Ausnahme evtl. anfallender Enteisungsvorgänge, sowie mit Ausnahme von Gebühren und Kosten, die in den nachfolgenden Positionen enthalten sind, abgegolten. Eine exakte Abrechnung dieser Nebenkosten gegenüber dem Charterer erfolgt nicht. 

c) Soweit Angebote und Rechnungen der JetFleet AG die Position "Off-Day“ enthalten, sind damit sämtliche aufgrund mehrtätiger Flugbewegungen, oder Standzeiten, anfallenden Nebenkosten (z.B. Kosten der Standzeit des Flugzeuges über Nacht, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Crew, Kosten für Linientickets, falls aufgrund gesetzl. Betriebszeiten Ersatzcrew benötigt wird) abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine pauschale Abrechnung, die nicht zwingend mit den tatsächlich entstehenden Kosten übereinstimmt. Insbesondere hindert die Berechnung einer „off-Day“ Pauschale die JetFleet AG nicht daran, Flugzeug und Crew anderweitig einzusetzen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Charterer nicht in Rechnung gestellt, es bleibt bei der Berechnung der „Off-Day“ Pauschale. Eine exakte Abrechnung dieser Nebenkosten gegenüber dem Charterer erfolgt nicht und wird mit Angebotsbestätigung ausdrücklich vom Charterer anerkannt.

d) Ist es für eine Reise zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten der Besatzung erforderlich, ein Tageshotel zu buchen, so wird dieses pauschal mit € 280,--(incl. MwSt) pro Tag berechnet.

IV. Zahlungen:

1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Charterers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine Forderung handelt, die rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

2. Der Charterer kann den Charterpreis in bar, per Kreditkarte, oder Überweisung zahlen. Die JetFleet AG behält es sich vor, in Einzelfällen Barzahlungen ohne Angabe von Gründen nicht zu akzeptieren, dies vor allem wenn die gesetzl. Bestimmungen bzgl. Geldwäschegesetz durch den Charterer nicht eingehalten werden, bzw. erfüllt werden. Weiterhin behält sich die JetFleet AG vor, den Gesamtpreis als Vorkasse zu verlangen, d.h. vor Antritt der gebuchten Reise. Sollte trotz Zusage, oder beispielsweise durch Übermittlung einer Überweisungsbestätigung, der Reisepreis nicht auf dem Konto der JetFleet AG eingegangen sein, behält sich die JetFleet AG vor, das Flugzeug nicht starten zu lassen, bis der Rechnungsbetrag tatsächlich auf dem Konto der JetFleet AG verfügbar ist.

V. Stornierung, Umbuchung, oder Rücktritt:

1. Eine Stornierung kann schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen. Im Übrigen gilt für eine Stornierung Folgendes:

a) Im Falle einer Stornierung durch den Charterer werden folgende pauschalen Schadensersatzansprüche fällig:
Bei Stornierung des Vertrages bis zu 72 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Flugpreises fällig.
Bei Stornierung des Vertrages bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Flugpreises fällig.
Bei Stornierung des Vertrages von weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 70 % des Flugpreises fällig.
Die angegebenen Fristen beziehen sich auf den Eingang der Stornierung bei der JetFleet AG. 

Der Charterer hat in allen Fällen die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenfalls ist dem Charterer der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht erst entstanden ist.

b) Die JetFleet AG hat das Recht aus wichtigem Grund von dem Chartervertrag ohne Einhaltung einer Frist, unter Wahrung ihrer Ansprüche, zurückzutreten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine vereinbarte Anzahlung, oder Vorkasse nicht rechtzeitig eingetroffen ist, oder in der Person, oder dem allgemeinen Verhalten des Charterers Gründe auftreten, welche der JetFleet AG oder dem beauftragten Luftfahrtunternehmen, der ProAir Aviation GmbH eine Durchführung des Auftrages unzumutbar machen. Weiterhin ist die ProAir Aviation GmbH berechtigt, den Transport von Passagieren nach eigenem Ermessen, unter Wahrung Ihrer Ansprüche, aus wichtigem Grund zu verweigern, insbesondere wenn Gründe vorliegen, welche eine Gefährdung der Sicherheit darstellen (körperlicher, geistiger Zustand der Passagiere, oder eines einzelnen Passagiers, respektive deren Verhalten). In einem solchen Fall stehen dem Charterer keinerlei Ansprüche gegen die JetFleet AG oder die ProAir Aviation GmbH zu, keine Schadensersatzansprüche.

c) In Fällen höherer Gewalt sind beide Parteien aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fall höherer Gewalt ist insbesondere dann gegeben wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich nach Zustandekommen des vermitteleten Beförderungsvertrages für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen oder Sicherheitshinweise ausgibt, die eine Gefährdung der Sicherheit befürchten lassen, von ausländischen Behörden ohne Verschulden der JetFleet AG oder der ProAir Aviation GmbH notwendige Visa für Crew, Landegenehmigungen oder Überflugrechte nicht erteilt werden, oder die am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen einen Flug bzw. die Landung am Zielort unmöglich oder eine Ausweichlandung an einem anderen als dem Zielort erforderlich machen.
Ist eine der vorgenannten Situationen vor Antritt des Fluges vorhersehbar, ist die JetFleet AG verpflichtet, den Charterer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um diesem eine Entscheidung über einen Rücktritt vom Vertrag zu ermöglichen. Gegenseitige Ansprüche entstehen in diesen Fällen nicht.

2. Umbuchungen sind Änderungen des Flugdatums, der Flugzeiten, oder des Flugziels auf Wunsch des Charterers nach Vertragsschluss gemäß Ziffer I. 
Umbuchungen beinhalten eine Stornierung des ursprünglichen Fluges gemäß vorstehender Ziffer V.1.a) einschließlich der damit verbundenen Rechtsfolgen, sowie einen neuen Vertragsschluss gemäß Ziffer I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit bei einer Umbuchung das Flugziel, nicht jedoch das Datum des Fluges geändert wird, fällt anstelle einer Stornogebühr zugunsten der JetFleet AG lediglich ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Form einer Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 500,00 zzgl. MwSt. an. Den Nachweis eines höheren Schadens behält sich die JetFleet AG ausdrücklich vor. Der Charterer hat in allen Fällen die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenfalls ist dem Charterer der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht erst entstanden ist

3. Zur Bestätigung von Umbuchungen vor, oder auch nach Antritt des Fluges ist die JetFleet AG nicht verpflichtet. Die JetFleet AG kann Umbuchungen nach Antritt des Fluges insbesondere dann verweigern, wenn dadurch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten für die Besatzung nicht mehr gewährleistet ist. 
Ändert sich durch eine Umbuchung nach Antritt des Fluges die Flugstrecke, so bestimmt sich das Entgelt der JetFleet AG nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der ursprünglich kalkulierten Flugstunden und den dann tatsächlich angefallenen Flugstunden, wobei die JetFleet AG mindestens Anspruch auf das ursprüngliche, ohne Berücksichtigung der Umbuchung, vereinbarte Entgelt hat. Findet entgegen dem Beförderungsvertrag/ Auftragsbetätigung, auf Wunsch des Charterers eine Zwischenlandung statt, so ist der Charterer verpflichtet, alle hieraus entstehenden Mehrkosten zu bezahlen

VI. Abbruch des Fluges, Ausweichlandungen, Zwischenlandungen:

1. Kann die JetFleet AG Ihre Vertragsverpflichtung wegen Ausfalls des Flugzeugs aus technischen oder operationellen Gründen, oder infolge höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) nach Antritt des Fluges nicht erfüllen, so schuldet der Charterer ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der der ursprünglichen Auftragsbestätigung zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehrkosten. Der Charterer hat in allen Fällen die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenfalls ist dem Charterer der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht erst entstanden ist.


2. Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und eine Ausweichlandung erforderlich, so übernimmt die JetFleet AG weder die Kosten für die Weiterbeförderung der Passagiere zum seinerzeit bestätigten Bestimmungsort, noch die aufgrund der Ausweichlandung sonstigen entstehenden Mehrkosten. Der Charterer schuldet in diesem Fall ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der ursprünglichen Auftragsbestätigung zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehrkosten. Der Charterer hat in allen Fällen die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenfalls ist dem Charterer der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht erst entstanden ist.


3. Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und ist ein Rückflug zum Startflughafen, entweder vom Charterer gewünscht, oder den Umständen nach unvermeidbar, so schuldet der Charterer ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der ursprünglichen Auftragsbestätigung zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehrkosten. Die Flugstunden setzen sich in diesem Fall aus der Flugzeit insgesamt, also aus Hin- und Rückflug, zusammen.

4. Die Entscheidung darüber, ob ein Flugzeug aufgrund herrschender Wetterbedingungen umkehrt, oder auf einen anderen Flughafen ausweicht, trifft in jedem Einzelfall ausschließlich der Captain (PIC). Gleiches gilt bei eventuell auftretenden technischen Störungen des Flugzeuges während des Fluges. 

5. Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und deswegen eine Zwischenlandung erforderlich, so ist der Charterer verpflichtet, alle hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. 

VII. Verspätungen aufgrund des Verhaltens des Charterers:

Wird die Zeit, währenddessen  das Flugzeug dem Charterer vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritte, da beispielsweise Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen, oder Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderliche Unterlagen fehlen, oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Charterers, seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere verursacht wird, so muss der Charterer gegenüber der JetFleet für alle dadurch entstehenden Zusatzkosten aufkommen (Parkgebühren, sonstige Gebühren des Flughafens etc.). Der Charterer ist zudem verpflichtet, auch alle weitergehenden Kosten, die durch die Nichtdurchführung des Fluges, oder dessen Verspätung entstehen, zu ersetzen.

VIII. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände:

Es dürfen keine sog. „dangerous goods“ mitgeführt werden, also Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, oder die sichere Flugdurchführung zu gefährden. Jeder Fluggast ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Gefahrgüter gem. § 27 Abs. 4 LuftVG, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem PIC (Pilot in Command / Captain) anzuzeigen. Der jeweilige Pilot entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen, oder des Flugzeugs, zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck etc. werden nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind.

IX. Entscheidungsbefugnisse des PIC (Pilot in Command/ Captain):

Der Pilot des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsgewalt über die Änderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Passagiere und Güter, sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Pilot alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, oder eventuell von der Streckenführung abgewichen, bzw. eine Landung vorgenommen wird. Der Pilot ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verweigern, sowie die Durchführung eines Fluges von Beginn an zu untersagen, bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch der JetFleet AG auf Zahlung des Charterpreises bestehen, und der Charterer ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten zu bezahlen.

X. Beförderungs- und Reisedokumente:

Die JetFleet AG stellt sämtliche den Flug betreffende Beförderungsdokumente zur Verfügung. Hierfür hat der Charterer der JetFleet AG, nicht später als 24 Stunden vor geplanten Reiseantritt, eine Passagierliste zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Der Charterer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich. Der Charterer ist ebenso dafür verantwortlich, dass die Passagiere mit allen für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumenten, wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. versehen sind. Der Charterer haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen, oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Charterer haftet ebenfalls für die Einhaltung der gültigen Devisen- und Gesundheitsvorschriften.

XI.  Haftung:

1. Die JetFleet AG haftet nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit derartige Vorfälle nicht im Rahmen grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind und die im Auftrag der JetFleet AG tätigen Personen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, Streik, Aussperrung und Krieg oder kriegsähnliche Vorfälle. Die JetFleet AG haftet auch nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen, oder deren Erfüllungsgehilfen, sowie für an Bord zurückgelassene Gegenstände von Passagieren. Die Haftung für Leben, Körper und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Ausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung der JetFleet AG gilt sinngemäß auch für alle ausführenden Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Personen.

2. Für fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Beschädigungen am Flugzeug, oder im Flugzeuginnenraum haftet der Charterer. Gleiches gilt für durch den Charterer eingesetztes zusätzliches Flugpersonal.

XII. Gerichtsstandsvereinbarung, anwendbares Recht:

1. Handelt es sich bei dem Charterer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen zwischen der JetFleet AG und dem Charterer der Gerichtsstand Aschaffenburg.

2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

XIII. Unverbindliche Übersetzung:

Im Zweifel ist der deutsche Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

XIV. Sonstiges:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungs- und Geschäftsbedingungen ungültig sein, oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch eine möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen.

nach oben